Wassergebührenordnung

Wassergebührenordnung (Tarife 2021)

des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten, vom 13. Dezember 2007, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeindeeigene Wasserversorgung erlassen wird. Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, und des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Garsten (im folgenden Wasserversorungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.

§ 2 Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt

a) für bebaute Grundstücke

bis 200 m²       15,26 Euro

über 200 m²      10,18 Euro

jeweils pro m² der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, mindestens aber Euro 2.137,--

b) für Wohnobjekte des verdichteten Flachbaues sowie bei Reihenhausanlagen für jeden Hauseingang

bis 200 m²       15,26 Euro

über 200 m²       10,18 Euro

jeweils pro m² der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, mindestens aber Euro 2.137,--

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet die Wohnnutzfläche bei Wohngebäuden und die gewerbliche Nutzfläche bei Gewerbebetriebe. 

a) Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Hallenbäder, Sauna, Kellerstüberl, Hobby- und Fitnessräume im Dach- und Kellergeschoss.

b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt). Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte sind jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

c) Für andere betriebsspezifische Wasserbezüge können Sondervereinbarungen zwischen der Marktgemeinde Garsten als Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlusswerber abgeschlossen werden.

(3) Als Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die Mindestanschlussgebühr Euro 2.137,-- vorgeschrieben.

(4) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr entrichtet wurde.

b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein-, Aus- und Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderung des Widmungszweckes ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, sofern die der Mindestgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.

c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühren aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

§ 3 Vorauszahlung auf die Wasserleitungs-Anschlussgebühr

(1) Die zum Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von ihnen nach dieser Wassergebührenordnung zu entrichtenden Wasserleitungs-Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 % jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn der gegenständlichen, gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Wasserleitungs-Anschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von 4 Wochen ab Fertigstellung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage, verzinst mit 4 % pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 4 Wasserbezugsgebühren

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine jährliche Wassergebühr zu entrichten.

(2) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Wasserverbrauch unabhängigen Kosten wird die Bereitstellungsgebühr mit 40 m³/Jahr verbrauchtem Wasser als Mindestverrechnungssatz je Grundstück festgesetzt.

(3) Bei Überschreitung der Bereitstellungsgebühr wird die verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Der Verrechnungssatz pro m³ verbrauchtem Wasser beträgt Euro 1,67.

(4) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Eigentümer, der an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke, haben für die Beistellung des Wasserzählers eine halbjährliche Zählergebühr zu entrichten.

a) für 3 - 5 m³/h          Zähler ............................................... 10,00

b) für 5 - 7 m³/h          Zähler ............................................... 15,55

c) für 20 - 100 m³/h     Zähler ............................................... 21,09

(6) Die in dieser Verordnung geregelten Gebühren werden vom Gemeinderat jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach der Gebührenkalkulation notwendigen Anpassung erhöht.

§ 5 Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage; geleistete Vorauszahlungen nach § 3 dieser Verordnung sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den m²-Satz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten m²-Satz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 5 lit. a oder b entsteht mit Vollendung der Rohbauarbeiten.

(3) Die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 Umsatzsteuer

Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

§ 7 Privatrechtliche Vereinbarungen

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 1. Jänner 2008. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenordnung vom 15. Dezember 2005 außer Kraft.

Der Bürgermeister

Mag. Anton Silber e.h.